AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von
Dominik Herderich Veranstaltungstechnik

(Stand: Januar 2017, gültig ab 01.01.2017)

 

§1 Geltungsbereich

Der Auftragnehmer nimmt Aufträge nur zu den nachstehenden Bedingungen an. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§2 Auftragsannahme

Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftragnehmer zustande.

§3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich allein durch den schriftlich fixierten Inhalt dieses Vertrages oder eine als „Leistungsverzeichnis“ gekennzeichneten Anlage 1 zu diesem. 
Werden weitere Leistungen beauftragt, bedarf dies der Form des Hauptvertrages.

§4 Vertragsform

Schriftlich meint in Textform (§126b BGB), d.h. sie ist auch dann wirksam wenn sie als Email oder in sonstiger textlich fixierter Form abgegeben wurde.

§5 Stillschweigen

Beide Vertragsparteien verpflichten sich über den Inhalt des Vertrages, insbesondere Preise, sowie alle im Zusammenhang der Vertragsabwicklung erlangten Informationen auch nach Ende des Vertrages stillschweigen zu bewahren. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Vertragspartner.

§6 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen annimmt, sind diese Unterlagenunverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden.

§7 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist Verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen im vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

§8 Sicherheitsunterweisung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.

§9 Haftung bei mangelhaften Informationen

Die Zurverfügungstellung der Informationen ist eine alleinige Bringschuld des Auftraggebers. Für Schäden und zeitliche Verzögerungen die Aufgrund mangelnder Informationen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind trägt der Auftragnehmer keine Mitschuld und übernimmt hierfür auch keine Verantwortung.

§10 Leistungsvorbehalt der Nichtverfügbarkeit

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der fristgerechten Belieferung durch die Zulieferer von DHVT, insbesondere dann, wenn DHVT Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt auch, wenn das Material von DHVT nachweislich durch vorherigen Mieter beschädigt wurde und die restliche Zeit nicht ausreichend ist, die Mietgeräte fachgerecht instand zu setzen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall unverzüglich von DHVT über die Nichtverfügbarkeit informiert, und eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber DHVT sind ausgeschlossen.

§11 Vorbehalt der Leistungsänderung

DHVT kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere Geräte oder Teile davon ändern und durch ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet ist. Dies gilt auch, wenn vertraglich vorgesehene Geräte nicht rechtzeitig geliefert, aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.

§12 Anzeige von unzureichenden Informationen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass die vereinbarten und zur Verfügung gestellten Informationen seiner Auffassung nach unzureichend sind, dies gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

§13 Koordination von Arbeitsschutzmaßnahmen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist es die Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArSchG durchgeführt wird. Für Schäden die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§14 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt an dem vereinbarten Tag und zu der vereinbarten Uhrzeit mit der Abholung des gemieteten Materials aus dem Lager von DHVT(Mietbeginn) und endet an dem vereinbarten Tag und Uhrzeit mit der Rückgabe im Lager von DHVT(Mietende). Auch wenn der Transport durch DHVT erfolgt bzw. abgewickelt wird, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. DHVT erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Lager. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber findet mit dieser Erfüllung statt. Der Auftraggeber sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Transport. DHVT ist nicht für Ladung bzw. Ladungssicherheit verantwortlich.

§15 Zustand des zur Verfügung gestellten Materials

Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material gleich welcher Art, sich in einem Zustand befindet, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht.

§16 Mängelfreiheit des gemieteten Materials

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgeräte bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich DHVT gegenüber anzuzeigen. Mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein erkennt der Auftraggeber bzw. sein Abholer verbindlich an, dass sich das Material in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand befindet. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber der Überprüfungspflicht aus eigenem Wunsch nicht nachkommt. Außerdem erkennt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§17 Mängelanzeige an zur Verfügung gestellten Materials

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel an ihm zur Verfügung gestellten Materials dem Auftraggeber zu melden. Er ist berechtigt die Arbeit ohne Verlust seines Vergütungsanspruches auszusetzen oder zu beenden wenn die Mängel nicht unverzüglich durch den Auftraggeber beseitigt werden.

§18 Mängelanzeige vermieteter Gegenstände

War ein Mangel an dem gemieteten Material nicht erkennbar oder zeigt sich dieser erst später, so ist der Auftraggeber verpflichtet DHVT davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Andernfalls gilt der Zustand des gemieteten Materials auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Liegt ein solcher anfänglicher Mangel vor, bleibt es DHVT überlassen das gemietete Material zu tauschen oder zu reparieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so ist er nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen, den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

§19 Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung. Zum Abzug berechtigende Minderleistungen oder Mängelleistungen müssen schriftlich dokumentiert sein und dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mitgeteilt werden.
Nicht erfolgte Nutzung oder eine vorzeitige Rückgabe des gemieteten Materials bewirkt nicht zwingend eine Vergünstigung der vereinbarten Mietgebühr.

§20 Verspätete Rückgabe

Der Auftraggeber hat die Ware pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt, Tag- und Uhrzeit-genau, vollständig und gereinigt zurückzugeben. Verspätete Rückgabe setzt den Auftraggeber unmittelbar in Verzug und er hat diejenigen Kosten zu tragen, die DHVT durch die verspätete Rückgabe entstehen. Der Auftraggeber hat auch die Kosten zutragen, die dadurch entstehen, dass das Material nicht gereinigt zurück gegeben wird und vor der Weitergabe an einen anderen Auftraggeber gereinigt werden muss.

§21 Mängelfreiheit des gemieteten Materials bei Rückgabe

Mit Rücknahme des gemieteten Materials bestätigt DHVT lediglich die Entgegennahmen, nicht aber, dass das gemietete Material mängelfrei zurückgegeben wurde. DHVT behält sich vor, das gemietete Material zu überprüfen und entsprechende Ansprüche ggf. in Rechnung zu stellen.

§22 Rücktritt bei Mangel eines Gerätes

Sind mehrere Geräte vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gerätes nur berechtigt, wenn die gemieteten Geräte als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der gemieteten Geräte in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

§23 Rechnungsstellung

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Rechnung stellen, die neben einem Leistungsverzeichnis auch Angaben über den Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung und die Zahlungsmodalitäten enthält.

§24 Zahlungsmodalitäten

Die Rechnungsfrist beträgt im Normalfall 14 Tage.
Nach 21 Tagen ab Rechnungsstellung, behält sich DHVT das Recht vor, eine Zahlungserinnerung zu schicken.
Nach 28 Tagen, 1.Mahnung und Verzugszinsen von 8%.
Nach 40 Tagen wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
Weitere Zinsen und Bearbeitungsgebühren behält sich DHVT vor.

§25 Vergütungen

Alle Vergütungen gelten für einen 10h Tag inklusive Pausen (mind. 1 h).
Pro geleistete Überstunde werden jeweils 1/10 der Tagespauschale vergütet.
Offdays und Reisetage bis zu 8h Dauer, werden mit 50% der Tagespauschale berechnet. Reisetage über 8 Std werden mit einer vollen Tagesgage in Rechnung gestellt.

§26 Stornierungen

Bei einer Stornierung 5 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Ausfallpauschale von 50% berechnet.
Bei einer Stornierung 2 Tage vor Auftragsbeginn wird eine Ausfallpauschale von 75% berechnet.
Bei einer Stornierung 1 Tag vor Auftragsbeginn oder kürzer wird eine Ausfallpauschale von 100% berechnet

§27 Catering

Sofern der Auftraggeber kein Catering stellt, werden Verpflegungsmehraufwendungen nach aktuell gültiger Pauschbetragstabelle für Verpflegungsmehraufwendungen berechnet.
Werden nur teilweise Mahlzeiten gestellt, so wird der zu verrechnende Pauschbetrag entsprechend gekürzt. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, muss dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitgeteilt werden.

§28 Transport zum Veranstaltungsort

Bei Vertragsschluss muss der Auftraggeber mitteilen, wie die Anreise zum Veranstaltungsort seitens DHVT erfolgen soll.
Bei Anreise mit einem eigenen PKW werden 40ct pro gefahrenem Kilometer berechnet.
Soll die Anreise per Bahn erfolgen, werden die Tickets von DHVT in der 2. Klasse ohne Bahncard gebucht und abgerechnet.
Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird nach Ticket abgerechnet.
Bei der Gestellungen von Mietfahrzeugen wird ein Vollkaskoschutz mit einer maximalen Reduzierung des Selbstbeteiligungsanteils angestrebt. Dieser darf aber 250 Euro nicht übersteigen.

§29 Hotel

Bei Veranstaltungen außerhalb Würzburgs und eines Umkreises weiter als 50km ist ein Hotelzimmer vorzusehen. Die Kosten für das Hotel übernimmt der Auftraggeber (Hotelbar, Minibar und Medien ausgenommen).
Sofern der Auftraggeber sich nicht um das Hotel kümmern möchte, ist dies bei Auftragserteilung DHVT mitzuteilen. Spätestens 7 Tage vor Anreise muss zudem DHVT die Adresse des gebuchten Hotels übermittelt werden.
Hotelzimmer sind als Einzelzimmer in einem mindestens 3 Sterne Hotel der Landeskategorie zu buchen.
Im Normalfall wird ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht.

§30 Abschlagsrechnungen

Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart steht dem Auftragnehmer das Recht zu nach erbrachten Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen.

§31 Preisanpassungen

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§32 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Auftragnehmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

§33 Weiterveräußerung bei Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.

§34 Eigentumsvorbehalt bei gemietetem Material

Der Auftraggeber darf das gemietete Material ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden und verpflichtet sich zur sorgfältigen, pfleglichen und zweckmäßigen Behandlung. Er darf über sie in keiner Weise verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten und sie auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er muss sie vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und DHVT unverzüglich telefonisch und schriftlich unterrichten, falls Dritte Zugriff nehmen sollten (z.B. durch Pfändung).

§35 Beweislast bei Widerspruch

Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt der Rechnung dem enthaltenen Leistungsverzeichnis, trägt er die Beweislast dafür, dass (Teil-)Leistungen nicht erbracht worden sind.

§36 Verzugszinsen

Im Fall des Verzuges ist der Betrag zu Verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt acht Prozentpunkte p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sofern der Auftragnehmer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§37 Versicherungspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich seine Leistungen in einem angemessenen Umfang zu versichern.

§38 Haftungsanspruch

Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Haftung für Vermögensschäden und entgangenem Gewinn, die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinausgehen ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, welche in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden.

§39 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

§40 Verschwiegenheit

Über vertrauliche Informationen jeglicher Art des Auftraggebers wird Stillschweigen bewahrt. Dies umfasst ebenfalls soziale Medien.

§41 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Würzburg.

§42 Unwirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unerfüllbar oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel, die Bestimmung welche dem Vertragszweck, der Rechtslage und dem Willen der Parteien am ehesten entspricht.